Häufig gestellte Fragen - FAQs

AU-PAIRS
Au-Pairs können keinen Prämiengutschein erhalten, da es sich bei deren Tätigkeit nicht um eine Erwerbstätigkeit im engeren Sinne handelt. Sie unterliegen in Deutschland weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Auch der Weiterbildungszweck zur dauerhaften Sicherung der Beschäftigung im Rahmen der Richtlinie ist wegen der Aufenthaltsbegrenzung nicht gegeben.

Im AUSLAND Erwerbstätige
Personen, die im Ausland tätig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können einen Prämiengutschein erhalten. Auch wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und in Deutschland arbeitet, ist förderfähig.

AUSZUBILDENDE
Auszubildende sind im Rahmen der Bildungsprämie nicht förderfähig.

Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer anerkannten BERATUNGSSTELLE
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer anerkannten Beratungsstelle sind förderfähig, allerdings muss die Prämienberatung in einer anderen Beratungsstelle als der eigenen Stelle stattfinden.

BERUFSRÜCKKEHRENDE
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die ihren Berufsweg wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen (1. oder 2. Grades) für mindestens ein Jahr unterbrochen haben. Berufsrückkehrende sind nicht förderfähig. Personen in Elternzeit sind keine Berufsrückkehrenden. Sie gelten als erwerbstätig (im Sinne des Gesetzes) und sind deshalb förderfähig.

Beschäftigte in AUFFANG- UND BESCHÄFTIGUNGSGESELLSCHAFTEN
Es ist zu unterscheiden, um welche Form einer Auffang- bzw. Beschäftigungsgesellschaft es sich handelt.
• Beschäftigte können Prämiengutscheine erhalten, wenn sie in einer Gesellschaft tätig sind, die zur Sanierung eines z.B. finanziell angeschlagenen Unternehmens gegründet wurde. In der Regel sind dann die Gläubiger die Gesellschafter; Gewinne werden an das Unternehmen abgeführt.
• Kein Prämiengutschein kann ausgestellt werden, wenn es sich um eine Beschäftigungs-Gesellschaft handelt. Diese werden in der Regel von externen Dienstleistern betrieben. Häufig sind das Bildungsträger, deren Ziel es ist, die Beschäftigten zu qualifizieren und weiterzuvermitteln. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil des Gehaltes in Form von strukturiertem Kurzarbeitergeld.

BERATUNGSSTELLEN in anderen BUNDESLÄNDERN
Auf die Leistungen der Bildungsprämie sollen möglichst viele Menschen bequem zugreifen können. Interessenten in grenznahen Regionen können die Beratungsleistung auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Beratungsstelle in einem anderen Bundesland angesiedelt ist.

ELTERNZEIT
Mütter oder Väter, die sich zu Beginn der Elternzeit in ungekündigter Stellung befanden, sind prämiengutscheinberechtigt, sofern auch die sonstigen Fördervoraussetzungen (z. B. Höhe des zu versteuernden Einkommens usw.) erfüllt sind.

Mithelfende FAMILIENANGEHÖRIGE ohne andere Hauptbeschäftigung
Mithelfende Familienangehörige ohne andere Hauptbeschäftigung, die unentgeltlich im Familienbetrieb tätig sind, können keinen Prämiengutschein erhalten.

GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE
Personen, die weniger als 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, können nicht gefördert werden. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist die Stundenanzahl der Erwerbstätigkeit, eine untere Einkommensgrenze besteht nicht.

Personen, die einen GRÜNDUNGSZUSCHUSS beziehen
Existenzgründerinnen bzw. -gründer sind auch dann förderfähig, wenn sie den sog. Gründungszuschuss erhalten, da sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben und die Leistungen der Agentur für Arbeit in der Regel lediglich die Lebensunterhaltskosten und soziale Absicherung in der Gründungsphase umfassen.

Personen, die KRANKENGELD beziehen
Personen, die sich im Krankengeldbezug befinden, können einen Prämiengutschein erhalten, da ab diesem Moment der Status "Erwerbstätige" bzw. "Erwerbstätiger" bestehen bleibt.

KURZARBEITENDE, die über die Agentur für Arbeit Aufstockung erhalten
Für diese Personengruppe trifft die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits Vorsorge: Kurzarbeitende können an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von der BA gefördert werden. Um eine Doppelförderung auszuschließen (diese Weiterbildungen sind meist auch aus ESF-Mitteln finanziert) erhalten Personen in Kurzarbeit keinen Prämiengutschein.

NEBENBESCHÄFTIGUNG
siehe Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende

Beschäftigte im ÖFFENTLICHEN DIENST
Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, können einen Prämiengutschein erhalten.

Personen in ÖFFENTLICH GEFÖRDERTEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEN
Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen können keinen Prämiengutschein erhalten. Zu öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen gehören z. B. Arbeitsgelegenheiten (AGH), die sog. Ein-Euro-Jobs sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).

Erwerbstätige in PFLEGEZEIT
Personen in Pflegezeit sind grundsätzlich zum Erhalt eines Prämiengutscheins berechtigt. Die maximale Pflegezeit, auf die ein gesetzlicher Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz besteht, beträgt maximal 6 Monate. Danach besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz. Voraussetzung zum Erhalt eines Prämiengutscheins ist allerdings, dass eine Bescheinigung über die Pflegezeit durch den Arbeitgeber vorliegt und eine Beschäftigung von mindestens durchschnittlich 15 Stunden in der Woche unterbrochen wurde.

Personen im PRAKTIKUM im Sinne von Erwerbstätigen
Hier ist der Erwerbsstatus der Personen im Praktikum genau zu beachten:
Wenn es sich um eingeschriebene Studierende handelt, die vor, während oder nach ihrem Studium ein bezahltes Praktikum absolvieren, weil dies in der Studienordnung vorgesehen ist, so sind sie NICHT förderfähig. Gleiches gilt für Personen, die arbeitslos gemeldet sind. Diejenigen, die nach ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, um Wartezeiten zu überbrücken oder um den Berufseinstieg zu optimieren, können hingegen Prämiengutscheine erhalten, wenn das angegebene zu versteuernde Jahreseinkommen nicht überschritten wird und wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche (als Praktikantinnen bzw. Praktikanten) erwerbstätig sind.

Personen im Referendariat und Volontariat
Personen im Referendariat und Volontariat befinden sich noch in der Ausbildung. Sie können daher keinen Prämiengutschein erhalten.

Personen, die RENTE wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen
Personen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen sind zum Erhalt eines Prämiengutscheins nicht berechtigt. Die Erwerbsfähigkeit dieses Personenkreises ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken. Der Erwerbsstatus ist in diesem Fall überwiegend "Rentnerin" bzw. "Rentner".
Hingegen sind Personen, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) beziehen grundsätzlich zum Erhalt eines Prämiengutscheins berechtigt. Die Erwerbsfähigkeit dieses Personenkreises liegt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen drei und sechs Stunden pro Tag. Voraussetzung zum Erhalt eines Prämiengutscheins ist jedoch, dass diese Personen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom Träger der Rentenversicherung beziehen, um hier eine Doppelförderung auszuschließen und dass sie eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben.

Menschen im RUHESTAND
Wenn der primäre Erwerbsstatus einer Person "Rentnerin" oder "Rentner" bzw. "Pensionärin" oder "Pensionär“ ist, kann die Person nicht gefördert werden.

SCHÜLERINNEN bzw. SCHÜLER UND STUDIERENDE
Schülerinnen bzw. Schüler sowie Studierende können keinen Prämiengutschein erhalten. Dies gilt auch:
• im Falle einer Nebenbeschäftigung
• während eines bezahlten Praktikums
• im Rahmen eines dualen Studiums
Der primäre Status dieser Personen bleibt in jedem Fall Schülerin bzw. Schüler oder Studierende bzw. Studierender.

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer WERKSTATT FÜR BEHINDERTE MENSCHEN
Können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Prämiengutschein erhalten oder gelten sie als "Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen"?
Bei Prämiengutscheinen für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern von Behindertenwerkstätten ist der Erwerbsstatus besonders sorgfältig zu prüfen. Ausschließlich diejenigen, die sich in einem regulären Beschäftigungsverhältnis befinden, können durch die Bildungsprämie gefördert werden. Sollten sich die Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen befinden, können sie keinesfalls einen Prämiengutschein erhalten.

ALPHABETISIERUNGSKURSE
Alphabetisierungskurse sind grundsätzlich förderfähig, wenn die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Im AUSLAND stattfindende Weiterbildungsmaßnahmen
Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland sind unter folgenden Gesichtspunkten förderfähig:
• Der Weiterbildungsanbieter hat seinen Sitz in Deutschland bzw. ist – wenn er einem Konzern angehört – rechtlich selbstständig, und verfügt über eine deutsche Steuernummer.
• In der Rechnung sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reise und Seminargebühren getrennt ausgewiesen.

BAUMASCHINEN
siehe Fahrerlaubnisse

BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION
siehe Fahrerlaubnisse

BILDUNGSURLAUB
Kurse aus dem Bereich Bildungsurlaub können nur dann mit einem Prämiengutschein gefördert werden, wenn die vermittelten Inhalte beschäftigungs- bzw. berufsrelevant sind.

FLURFÖRDERGERÄT/ GABELSTAPLER UND HEBEZEUG
siehe Fahrerlaubnisse

FAHRERLAUBNISSE
Von der Förderung durch einen Prämiengutschein ausgeschlossen ist der Erwerb bzw. Wiedererwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen. Dazu gehören auch die Klassen T und L (Berechtigungsnachweise für Baumaschinen wie Bagger, Flurförderfahrzeuge, Krane usw.). Diese Klassen sind alle auf dem Euroführerschein aufgeführt. Der Ersterwerb des gesonderten Flurfördermittelscheins (umgangssprachlich auch "Staplerschein" genannt) als Berechtigung zum betrieblichen Führen insbesondere von Gabelstaplern (aber auch anderer Flurförderzeuge) nach Vorschriften der Berufsgenossenschaften kann gefördert werden. Gefördert werden können im Rahmen der Bildungsprämie ebenso z. B. Ausbildungen für Fahrlehrerinnen bzw. Fahrlehrer oder Vorbereitungskurse für Taxifahrerinnen bzw. Taxifahrer.
Obligatorische regelmäßige Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sowie der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) können nicht gefördert werden. Hintergrund: Regelmäßige Weiterbildungskurse, zu denen Angehörige bestimmter Berufszweige gesetzlich verpflichtet sind, sind nicht förderfähig.

Kostenpflichtiges Klärungs- oder EIGNUNGSGESPRÄCH, das darüber entscheidet, ob man eine bestimmte Fortbildung überhaupt beginnen kann
Hierfür kann der Prämiengutschein nicht eingesetzt werden. Mit Hilfe des Prämiengutscheins sollen Maßnahmen gefördert werden, die für die Beschäftigungsfähigkeit relevant sind. Dies ist bei einem Eignungsgespräch nicht gegeben, es wird kein Mehrwert für den Beruf erzielt. Sind die übrigen Bedingungen erfüllt, könnte die interessierte Person jedoch für die eigentliche Weiterbildung einen Prämiengutschein erhalten.

FERNLEHRGÄNGE und ONLINEKURSE
Für viele Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, wie z. B. in ländlichen Regionen oder im Schichtbetrieb, sind Fernlehrgänge oder e-Learning-Angebote die einzige Möglichkeit, Berufstätigkeit und Weiterbildung zu verbinden. Diese Unterrichtsformen sind förderfähig, falls sie von einer Trainerin bzw. einem Trainer oder einer Fachkraft betreut werden und nicht nur aus Selbstlernmedien bestehen.

Weiterbildungsmaßnahmen, die der Erfüllung einer nachweislichen regelmäßigen FORTBILDUNGSVERPFLICHTUNG dienen
Weiterbildungsmaßnahmen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen, sind nicht förderfähig. Fortbildungsverpflichtungen bestehen z. B. für Berufskraftfahrer nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder für verschiedene Personengruppen in Heilberufen, wie z.B. Praxisbesitzerinnen bzw. -besitzer mit Kassenzulassung oder fachliche Leiterinnen bzw. Leiter in den Bereichen Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie etc. gemäß § 125 SGB V und einzelner Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Im Beratungsgespräch ist im Einzelfall durch Nachfrage zu ermitteln, ob eine nachweisliche regelmäßige Fortbildungsverpflichtung vorliegt. Durch die Unterschrift unter das Beratungsprotokoll bestätigt die Interessentin bzw. der Interessent die Richtigkeit ihrer bzw. seiner Angaben diesbezüglich. Einmalige verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen sind hingegen förderfähig (z. B. Sachkundenachweise und Befähigungsnachweise).

Prüfungen beim GESUNDHEITSAMT (z.B. Heilpraktikerprüfungen)
Prüfungen, die durch ein Gesundheitsamt abgenommen werden, können nicht gefördert werden. Die Gesundheitsämter sind keine Weiterbildungsanbieter und können daher keine Prämiengutscheine zur Abrechnung einreichen. Sie nehmen zwar Prüfungen ab, bieten aber keine auf die Prüfung vorbereitenden Kurse an. Dadurch erfüllen sie nicht die geforderten Qualitätskriterien, die an Weiterbildungsanbieter gestellt werden.

Weiterbildungsmaßnahmen, die der GESUNDHEITSPRÄVENTION dienen (z. B. Nichtrauchertraining, Gewichtsreduktion, Rückenschulung oder Entspannungstraining und ähnliche Angebote)
Diese Angebote sind mit der Bildungsprämie nicht förderfähig. Es handelt sich hierbei nicht um berufliche, sondern um individuell-gesundheitliche Maßnahmen. Die meisten Krankenkassen bezuschussen diese Angebote aufgrund von § 20 SGB V (Präventionsgesetz) - die Beratungsstelle kann eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Kurse mit dem Ziel, eine Trainer- oder Kursleiterlizenz im Bereich der Gesundheitsprävention zu erwerben dagegen sind grundsätzlich förderfähig. Diese Berufsrelevanz muss jedoch im Weiterbildungsziel auf dem Gutschein klar benannt sein, z. B. "Trainerin bzw. Trainer für ..." bzw. "zur Erlangung der Kursleiter-Lizenz". Auch die Inhalte des tatsächlich gebuchten Kurses müssen die Ausrichtung auf die Qualifizierung zur Trainerin bzw. zum Trainer oder Kursleiterin bzw. Kursleiter wiedergeben. Andernfalls werden zur Abrechnung eingereichte Prämiengutscheine nicht erstattet.

MEHRJÄHRIGE WEITERBILDUNG
Eine (mehrjährige) Weiterbildung definiert sich durch einen aufeinander aufbauenden, strikt vorgegebenen Ablauf, der zum Ziel hat, ein entsprechendes Abschlusszeugnis oder Zertifikat zu erlangen. Eine (mehrjährige) Weiterbildung zählt insgesamt als eine Bildungsmaßnahme. Daraus folgt, dass nur einmalig zu Beginn der Weiterbildung ein Prämiengutschein eingesetzt werden kann. Eine Förderung einzelner Abschnitte im Laufe der gesamten Weiterbildung ist nicht möglich. Gleiches gilt für Weiterbildungsblöcke, die zwar einzeln buchbar und abrechenbar sind, jedoch zum Ziel haben, ein Abschlusszeugnis oder Zertifikat zu erlangen.
Beispiel 1: Eine interessierte Person befindet sich im 3. Weiterbildungsjahr. Als Beginn der Maßnahme gilt hier der Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildung. Ein Prämiengutschein, der während der Weiterbildung ausgestellt wurde, kann nicht für diese zu einem früheren Zeitpunkt begonnene Maßnahme eingesetzt werden.
Beispiel 2: Eine erwerbstätige Person hat bereits im letzten Jahr zwei Blöcke (Grundkurs und Aufbaukurs I) einer Fortbildung absolviert. In diesem Jahr entscheidet sich die Person die Fortbildung abzuschließen und den dafür notwendigen Aufbaukurs II zu absolvieren. Obwohl der Aufbaukurs II einzeln gebucht und abgerechnet werden kann, kann ein Prämiengutschein in diesem Fall trotzdem nicht eingesetzt werden: Der Aufbaukurs steht in einem Gesamtzusammenhang mit den bereits absolvierten Kursen. Er vermittelt keine eigenständige Qualifikation und ist notwendig, um den Abschluss zu erlangen. Somit hat die Gesamtmaßnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit dem Grund- und Aufbaukurs begonnen.

MEHRERE KURSE und KURSBÜNDEL

Es ist möglich, mehrere verschiedene Kursangebote beim gleichen Weiterbildungsanbieter zu bündeln und hierfür  einen Prämiengutschein einzusetzen. Voraussetzung ist, dass alle Kurse zum Weiterbildungsziel passen und innerhalb der Gültigkeitsfrist des Gutscheins begonnen werden.

Beispiel: Eine Antragstellerin verfolgt das Weiterbildungsziel  "Fortbildung für Datenverarbeitung". Sie möchte mehrere Einzelmodule (je ein Excel-, PowerPoint- und Word-Modul) belegen. Der Gutschein wird nach Anmeldung und vor Beginn des ersten Kurses beim Weiterbildungsanbieter eingereicht.

Berufsbegleitendes MEHRSEMESTRIGES STUDIUM
Ein mehrsemestriges berufsbegleitendes Studium zählt insgesamt als eine Bildungsmaßnahme. Daraus folgt, dass eine erwerbstätige Person einen Prämiengutschein nur einmalig zu Beginn des berufsbegleitenden Studiums einsetzen kann. Eine Förderung einzelner Semester im Laufe eines berufsbegleitenden Studiums ist nicht möglich.

Beispiel: Eine interessierte Person befindet sich am Ende des 1. Semesters. Als Beginn der Maßnahme gilt hier der Zeitpunkt des Studienbeginns. Ein Prämiengutschein, der während des Studiums ausgestellt wurde, kann nicht für das zu einem früheren Zeitpunkt begonnene Studium eingesetzt werden.
Interessierte mit einem angesparten Vermögen nach VermBG können das Studium neben dem Prämiengutschein mit dem Weiterbildungssparen finanzieren.

MODULARISIERTE KURSE

Zur Abrechnung der Prämiengutscheine, die für modularisierte Kurse eingesetzt wurden, sind zwei Arten von Modulen zu unterscheiden:

a) Einzelmodule: Inhaltlich in sich abgeschlossene, einzeln buchbare und einzeln abrechenbare Module können wie eine einzelne Weiterbildungsmaßnahme behandelt und abgerechnet werden. Entscheidend ist, ob  die Module  frei zugänglich sind und auch wirklich einzeln gebucht und abgerechnet wurden. „Frei zugänglich“ ist ein über den Prämiengutschein zu finanzierendes Modul u. a. dann, wenn der Besuch dieses Moduls nicht die Absolvierung eines vorhergehenden Moduls bei dem gleichen Anbieter voraussetzt.

Beispiel 1: Ein Antragsteller möchte bei einem Weiterbildungsanbieter den Aufbaukurs absolvieren. Vorgeschaltet ist ein Grundkurs, der von den Teilnehmenden besucht werden kann. Der Einstieg in den Aufbaukurs ist jedoch auch ohne Grundkurs möglich. Da der Aufbaukurs einzeln buchbar und in sich abgeschlossen ist, kann er durch die Bildungsprämie gefördert werden. Sofern mit dem Grundkurs die Anmeldung zum Aufbaukurs verbunden ist – der Grundkurs also nicht für sich alleine steht – kann eine Förderung nach dem Beginn des Grundkurses nicht mehr erfolgen.

Beispiel 2: Herr P. möchte seine Kenntnisse als Physiotherapeut erweitern und daher die Kursreihe „Manuelle Therapie“ besuchen. Diese besteht aus fünf Kursen: „Hand“, „Fuß“, „Schulter“, „Wirbelsäule“ und „Ellenbogen“. Wie bereits an der Kursbezeichnung ersichtlich, sind die Kurse jeweils inhaltlich abgeschlossen. Sie sind einzeln buchbar und abrechenbar und nach Absolvierung aller fünf Kurse erhält Herr P ein Abschlusszertifikat. Die Reihenfolge der Kurse ist bei diesem Anbieter vorgeschrieben. Herr P hat bereits bei einem anderen Anbieter die Kurse „Hand“ und „Fuß“ besucht. Nun möchte er bei „Schulter“ einsteigen und die drei ausstehenden Kurse besuchen. 
Die drei Kurse sind nach den vorliegenden Informationen grundsätzlich förderfähig. Da Herr P. jedoch nicht die gesamte Kursreihe gebucht hat, müssen alle drei Kurse in der Gültigkeit des Prämiengutscheins beginnen. (=Kursbündel). Dass für alle fünf Kurse zusammen ein Abschlusszertifikat ausgestellt wird, ist unerheblich.

Mehrere Einzelmodule können als eine Maßnahme behandelt werden, wenn sie im Sinne des eingetragenen Weiterbildungsziels zusammengehörig sind (siehe oben „MEHRERE KURSE/KURSBÜNDEL“).

b) Integrierte Module: Für Module, die inhaltlich und organisatorisch integrierte Teilabschnitte einer Weiterbildung sind, kann der Prämiengutschein nur einmalig zu Beginn der gesamten Weiterbildung eingesetzt werden - und das auch nur, wenn die Prämienberatung und die Ausgabe des Prämiengutscheins vor Beginn des gesamten Kurses erfolgt sind.

Beispiel 1: Ein mehrsemestriges berufsbegleitendes Studium zählt insgesamt als eine Bildungsmaßnahme. Daraus folgt, dass eine erwerbstätige Person einen Prämiengutschein nur einmalig zu Beginn des berufsbegleitenden Studiums einsetzen kann. Eine Förderung einzelner Semester im Laufe eines berufsbegleitenden Studiums ist nicht möglich.

Beispiel 2: Frau P. möchte die Kursreihe „Manuelle Therapie“ besuchen, welche aus den Kursen „Hand“, „Fuß“, „Schulter“, „Wirbelsäule“ und „Ellenbogen“ besteht. Die Reihenfolge der Kurse ist vorgeschrieben und alle fünf Kurse müssen bei dem gleichen Anbieter besucht werden. Frau P. hat vor einiger Zeit schon die Kurse „Hand“ und „Fuß“ besucht und möchte nun, nachdem sie einen Prämiengutschein erhalten hat, die übrigen drei Kurse absolvieren. Nach den vorliegenden Informationen sind die Kurse nicht förderfähig, da die vorhergehenden Kurse beim gleichen Anbieter absolviert werden müssen.

Abrechnung eines MODULARISIERTER KURS, MEHRSEMESTRIGES BERUFSBEGLEITENDES STUDIUM oder MEHRJÄHRIGEN WEITERBILDUNG BILDUNG
Zu beachten ist, dass Prämiengutscheine grundsätzlich erst nach Abschluss einer Maßnahme abgerechnet werden können. Bei einem modularisierten Kurs, einem mehrsemestrigen Studium und einer mehrjährigen Weiterbildung kann der Abschluss einer Maßnahme auch an einem inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Teilabschnitt festgemacht werden. Über den Prämiengutschein können dann die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Kurses, des Studiums oder der Weiterbildung geltend gemacht werden und entsprechend den Förderkonditionen mit 50 Prozent, bzw. maximal 500 Euro bezuschusst werden. Ein Maßnahmeabbruch stellt keinen inhaltlich eindeutig abgrenzbaren Teilabschnitt dar.

PRÜFUNGEN (im Anschluss an eine geförderte Maßnahme)
Es können auch nur Prüfungsgebühren mit einem Prämiengutschein kofinanziert werden. Voraussetzungen dafür sind, dass die Prüfungsgebühren nicht bereits in den Lehrgangsgebühren enthalten sind, die Prüfung separat gebucht werden kann, der Prämiengutschein vor Beginn und Bezahlung der Prüfung ausgestellt wurde und die Prüfung von einem Weiterbildungsanbieter abgenommen wird.

Nachholen von SCHULABSCHLÜSSEN
Grundsätzlich sind Schulabschlüsse förderfähig, wenn die Personen erwerbstätig sind und die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllen.

STUDIUM und Fernstudium, berufsbegleitend
Für berufsbegleitende (Fern-)Studiengänge können Prämiengutscheine verwendet werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (z. B. Erwerbstätigkeit, Höhe des zu versteuernden Einkommens usw.) erfüllt sind. Im Beratungsgespräch ist dabei besonders zu prüfen, ob der Erwerbsstatus der bzw. des Beratenen primär "Erwerbstätiger" bzw. "Erwerbstätige" oder "Studierender" bzw. "Studierende" ist.

UNTERRICHTSMATERIALIEN
Unterrichtsmaterialien können angerechnet werden, soweit es sich um Lehr- und Lernmaterialien wie z. B. Kopien, Studienbriefe, Arbeitsbücher etc. oder um Verbrauchsmaterialien zu marktüblichen Preisen handelt, die für den Kurs benötigt werden. Gebrauchsgegenstände jenseits von Lehr- und Lernmaterialien, die über den Unterricht hinaus genutzt werden können, sind nicht erstattungsfähig.
Beispiel: Für eine Fortbildung zum "Wildkoch" wird den Teilnehmer/innen ein Outdoor-Kocher für 275 Euro in Rechnung gestellt. Eine Bezuschussung des Erwerbes des Kochers durch die Bildungsprämie ist nicht möglich, da er über den Unterricht hinaus genutzt werden kann.

Die Einkommensgrenze für einen Prämiengutschein wurde zum Beginn der zweiten Förderphase auf 20.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 40.000 EUR bei gemeinsam Veranlagten) festgelegt. Im Rahmen der Bildungsprämie werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE) von Eltern nachgewiesene Kinderfreibeträge berücksichtigt. Damit werden auch bei der Förderung von Weiterbildung familienbedingte Mehrbelastungen berücksichtigt.

Aktueller EINKOMMENSSTEUERBESCHEID
Der Einkommenssteuerbescheid des letzten oder vorletzten Kalenderjahres ist der reguläre Nachweis. Liegt er in Ausnahmefällen nicht vor oder hat sich die Einkommenssituation erheblich verändert (z. B. durch Stellenwechsel/Berufseinstieg oder aktuelle Teilzeitbeschäftigung), sollten die aktuelleren Belege zur Prüfung herangezogen werden - also die, die der tatsächlichen, momentanen Situation entsprechen.

 

(Definition) Die Einkommensgrenze für einen Prämiengutschein wurde zum Beginn der zweiten Förderphase auf 20.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 40.000 EUR bei gemeinsam Veranlagten) festgelegt. Im Rahmen der Bildungsprämie werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE) von Eltern nachgewiesene Kinderfreibeträge berücksichtigt. Damit werden auch bei der Förderung von Weiterbildung familienbedingte Mehrbelastungen berücksichtigt. Der Einkommenssteuerbescheid des letzten oder vorletzten Kalenderjahres ist der reguläre Nachweis. Liegt er in Ausnahmefällen nicht vor oder hat sich die Einkommenssituation erheblich verändert (z. B. durch Stellenwechsel/Berufseinstieg oder aktuelle Teilzeitbeschäftigung), sollten die aktuelleren Belege zur Prüfung herangezogen werden - also die, die der tatsächlichen, momentanen Situation entsprechen.

NACHWEISE des zu versteuernden Jahreseinkommens - Möglichkeiten und Grenzen
Liegt kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vor, müssen nur die in den Programmspezifischen Hinweisen explizit genannten Belege akzeptiert werden. Letztlich liegt es im Ermessen der Berater/innen, ob der Prüfaufwand bei weiteren Belegen angemessen ist oder nicht. In Extremfällen (Schuhkarton voller Belege) wird empfohlen, die Prüfung abzulehnen.
Folgende Punkte sind zu beachten:
1. Bei gemeinsam Veranlagten müssen Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen beider Ehepartner vorliegen.
2. In Fällen nicht nachweisbaren Einkommens (z. B. bei getrennt Lebenden) soll ein handschriftlicher Vermerk auf dem Protokoll erfolgen.
Die Selbsterklärung der Beratenen, dass es sich bei den gemachten Angaben tatsächlich um alle zu versteuernden Einkünfte handelt, wird durch die Unterschrift unter das Beratungsprotokoll bestätigt; ein zusätzliches Schriftstück ist nicht notwendig. Weitere Kontrollen durch die Beratungsstellen sind hierzu nicht erforderlich.

STEUERFREIE EINKÜNFTE
Steuerfreie Einkünfte sind z. B. Arbeitslosengeld I und II, Mutterschaftsgeld, Krankengeld etc. Diese steuerfreien Leistungen werden bei der Feststellung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN (Berechnung)
Voraussetzung für den Erhalt eines Prämiengutscheins ist ein (laut Steuerbescheid) zu versteuerndes Jahreseinkommen (zvE) von maximal 20.000 Euro (bei gemeinsam Veranlagten von 40.000 Euro).
1. Das für die Bildungsprämie maßgebliche zvE unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge lässt sich anhand des Einkommensteuerbescheides feststellen. Die Höhe der Freibeträge kann im Einkommensteuerbescheid aus der Berechnung des Solidaritätszuschlags oder der Kirchensteuer direkt abgelesen werden.
2. Bei der Berechnung des zvE ohne Einkommensteuerbescheid kann die Berücksichtigung von Freibeträgen (Kinderfreibetrag etc.) nur erfolgen, wenn der oder die interessierte Person einen Nachweis (z. B. vom Lohnsteuerhilfeverein, Finanzamt, Steuerberater, Arbeitnehmerkammer o. ä.) über die Höhe der Freibeträge vorlegt.

ANNAHME der Prämiengutscheine durch WEITERBILDUNGSANBIETER
Den Weiterbildungsanbietern ist es grundsätzlich freigestellt, Prämiengutscheine anzunehmen. Den Begünstigten sollten von den Beratungsstellen mindestens drei verschiedene Anbieter auf dem Prämiengutschein genannt werden. Bei den genannten Weiterbildungsanbietern handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung als Orientierungshilfe für die Begünstigten. Mit der Empfehlung eines Weiterbildungsanbieters wird keine Aussage zu dessen Qualitätsmaßstäben gem. Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie bzw. Ziffer 2 des Merkblatts getroffen. Es steht der/dem Interessent/in frei, die Weiterbildungsmaßnahme bei einem anderen, nicht auf dem Gutschein genannten Anbieter zu besuchen. Informationen zu Qualitätsanforderungen an die Weiterbildungsanbieter erhalten Sie auf den Seiten der Bildungsprämie unter: http://www.bildungspraemie.info/de/989.php.

Bereits BEGONNENE Weiterbildungsmaßnahmen
Wurde vor dem Besuch der Beratungsstelle und vor Ausstellung des Prämiengutscheins eine Rechnung für die angestrebte Weiterbildung ausgestellt, der Eigenanteil für die Weiterbildungsmaßnahme bereits entrichtet oder hat die Weiterbildung schon begonnen, kann eine Erstattung des Prämiengutscheins nicht erfolgen. Für den Spargutschein gilt diese Bestimmung nicht. Er kann auch nach dem Beginn der Maßnahme eingesetzt werden.

EIGENANTEIL
Es werden nur solche Prämiengutscheine erstattet, bei denen die Rechnung auf die begünstigte Person ausgestellt ist und der Eigenanteil von dieser tatsächlich selbst bzw. von einer anderen Privatperson (z. B. Partner/in, Eltern, Verwandte) bezahlt wird. Prämiengutscheine, bei denen die Rechnung an andere Personen oder Institutionen adressiert ist bzw. der Eigenanteil erkennbar von anderen Institutionen, wie z. B. dem Arbeitgeber übernommen wird, werden hingegen abgelehnt.

GÜLTIGKEIT - Gleicher Kurs zu einem späteren Datum
Bei Kursen, die aufgrund von Teilnehmermangel ausfallen, jedoch durch den gleichen Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeboten werden, kann der Anbieter das ursprüngliche Datum des Kursbeginns für die Abrechnung beibehalten. Bei der Abrechnung des Gutscheins muss allerdings vom Anbieter ein Vermerk beigefügt werden.

GÜLTIGKEIT / VERLÄNGERUNG von Prämiengutscheinen
Der Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins liegen. Prämiengutscheine der zweiten Förderphase sind nach Ausstellung 6 Monate gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

DATENSCHUTZ: Beratungstool und Datenverarbeitungsverfahren
Der Datenschutz ist im Förderverfahren der Bildungsprämie immer gewährleistet. Weil die Förderung Einzelpersonen zugesprochen wird, müssen personenbezogene Daten erhoben werden. Diese werden nach strengen Regeln ermittelt, aufbewahrt und genutzt. Sowohl das Datenerhebungsverfahren im Beratungsgespräch (online) als auch die Nutzung und Übermittlung der Beratungsprotokolle wurden datenschutzrechtlich geprüft und freigegeben. Dasselbe gilt für Einwilligungserklärung gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz und die damit verknüpften Informationen, die sich Kund/innen und Beratungsstellen von der Internetseite des Programms herunterladen können.

FREQUENZ der Beratung
Eine Beratung mit dem Ziel der Prämiengutscheinausgabe kann pro Person alle zwei Kalenderjahre einmal durchgeführt werden. Ein Spargutschein kann jährlich ausgestellt werden.
Beispiel: In einem konkreten Fall war der spezielle Wunsch eines Interessenten nicht förderfähig (Führerschein), so dass in der Beratung kein Gutschein ausgestellt werden konnte. Kurz nach der Beratung wollte der/die Interessent/in ein Seminar besuchen, das förderfähig gewesen wäre. Da der/die Interessent/in seine/ihre Beratung schon "verbraucht" hatte, konnte keine zweite Prämienberatung erfolgen und damit auch kein Prämiengutschein ausgestellt werden. Eine Person, die bis zum 30.11.2011, also noch in der 1. Förderphase, einen Prämiengutschein erhalten hat, ist in 2012 wieder prämiengutscheinberechtigt!

FORMULIERUNG des Weiterbildungsziels
Auf dem Prämiengutschein müssen das Weiterbildungsziel sowie der berufliche Kontext (ausgeübte oder angestrebte Berufstätigkeit) formuliert werden. Das Bildungsziel sollte so formuliert werden, dass kleinere Schwankungen dadurch aufgefangen werden können. Falls Interessenten mit ganz konkreten Maßnahmewünschen in die Beratung kommen, sollte im Vorgespräch (z. B. am Telefon) schon geklärt werden, ob diese Maßnahme förderfähig ist. So muss nicht vergeblich ein Protokoll erstellt werden.

UNTERZEICHNETE SELBSTERKLÄRUNG
Die Selbsterklärung erfolgt durch die Unterschrift des/der Beratene/n unter das Beratungsprotokoll, mit der am Ende der Beratung die Richtigkeit der Angaben bestätigt wird:
"Ich versichere hiermit die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben." Dies bezieht sich auf alle im Protokoll gemachten Angaben, also auch die zum Erwerbsstatus und zum Einkommen. Fehlt diese Unterschrift auf dem Protokoll, wird das Beratungsgespräch bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.

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