Wann können Prämiengutscheine storniert und wann gelöscht werden?
Stornieren
Ein Prämiengutschein kann innerhalb der Gültigkeitsfrist storniert werden, wenn in Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein nachweislich keine zum Weiterbildungsziel passende Weiterbildung unter 1.000 Euro gefunden wurde. Interessierte können den Prämiengutschein zurückgeben und einen neuen mit neuem Weiterbildungsziel erhalten. Dies ist auch möglich, wenn die/der Kund*in das Landesprogramm für die teurere Weiterbildung nutzt. Mit der Bildungsprämie kann dann eine weitere günstigere Weiterbildung finanziert werden. Das zusätzliche Beratungsgespräch für die Stornierung und die Neuausstellung kann zusätzlich abgerechnet werden.
Löschen
Ein Prämiengutschein kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Beratungsgespräch durch die ausstellende Beratungsstelle gelöscht werden. Dies ist dann möglich, wenn im Rahmen der Beratung Fehler unterlaufen sind, die dazu führen, dass der Prämiengutschein nicht abgerechnet werden kann. Es kann dann ein neuer Prämiengutschein ausgestellt werden, jedoch nur eines der beiden Beratungsgespräche abgerechnet werden.
Nach Ablauf der Frist von 14 Tagen können Prämiengutscheine nur noch in Ausnahmefällen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) gelöscht werden. Die Beratungsstelle sollte sich in diesem Fall direkt mit dem BVA in Verbindung setzen: Tel. 022899 358 5999 oder bildungspraemie@bva.bund.de. Nur ein Beratungsgespräch kann abgerechnet werden.
Was ist das zu versteuernde Einkommen und wo steht es?
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) steht im (Einkommen-)Steuerbescheid und dient der Festlegung der zu zahlenden Einkommensteuer. Das zvE ergibt sich aus dem Brutto-Einkommen abzüglich Werbungskosten, sonstige Aufwendungen und Freibeträge. Deshalb ist das zvE immer niedriger als das Brutto-Einkommen. Mehr Informationen zum zvE finden sie auf unserer Info-Seite.
Für die Bildungsprämie maßgeblich ist das zvE unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Es findet sich im Steuerbescheid in der Regel unter der Rubrik „Berechnung des Solidaritätszuschlags“, während das unter „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ angegebene zvE nicht zwingend die Kinderfreibeträge ausweist.
Wer war förderfähig? Einzelne Personengruppen im Überblick
ANGESTELLTE IN AUFFANG-/BESCHÄFTIGUNGS-/QUALIFIZIERUNGS- und TRANSFERGESELLSCHAFTEN
Angestellte, die Transferkurzarbeitergeld beziehen, erhalten bereits eine Förderung im förderrechtlichen Sinne und konnten deshalb die Bildungsprämie nicht in Anspruch nehmen.
AU-PAIRS
Au-Pairs waren von der Förderung ausgeschlossen, da sie in Deutschland weder der Lohnsteuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen und damit im Sinne der Bildungsprämie nicht als erwerbstätig galten.
AUSLAND
Personen, die im Ausland erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder umgekehrt ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland erwerbstätig sind, konnten gefördert werden. Voraussetzung für Ausländer war eine deutsche Arbeitserlaubnis.
AUSZUBILDENDE
Auszubildende gelten nicht als erwerbstätig und waren deshalb nicht förderfähig.
„AUFSTOCKER*INNEN“
Erwerbstätige, die ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhalten, also sogenannte „Aufstocker*innen“, konnten einen Prämiengutschein erhalten. Voraussetzung war allerdings, dass sie in einer regulären Beschäftigung mindestens 15 Stunden in der Woche tätig waren.
BEAMT*INNEN
Beamt*innen waren förderfähig.
BERATUNGSSTELLEN-Mitarbeiter*innen
Mitarbeiter*innen einer anerkannten (Bildungsprämien-)Beratungsstelle konnten gefördert werden. Die Prämienberatung musste allerdings in einer anderen als der eigenen Beratungsstelle stattfinden.
BERUFSRÜCKKEHRER*INNEN
Berufsrückkehrende sind Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen ohne gesetzlichen Anspruch auf Eltern- oder Pflegezeit aufgegeben haben. Berufsrückkehrende gelten nicht als erwerbstätig und konnten keine Bildungsprämie erhalten.
EHRENAMTLICHE
Ausschließlich ehrenamtlich tätige Personen konnten nicht gefördert werden, da sie als nicht erwerbstätig gelten. Auch Qualifikationen für ein Ehrenamt waren nicht förderfähig. Die Bildungsprämie förderte nur Weiterbildungen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer beruflichen Nutzung standen.
Personen in ELTERNZEIT und MUTTERSCHUTZ
Personen in Mutterschutz und Elternzeit konnten die Bildungsprämie nutzen, sofern ein gültiger Arbeitsvertrag mit wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorlag. Dies galt auch für Selbstständige, die Elterngeld bezogen.
EXISTENZGRÜNDER*INNEN
Existenzgründer*innen waren förderfähig, auch wenn sie den sogenannten Gründungszuschuss erhielten. Sie übten eine selbstständige Tätigkeit aus.
FAMILIENANGEHÖRIGE, Mithelfende
Im Unternehmen mithelfende Familienangehörige ohne eigenen Arbeitsvertrag, die auch woanders keine sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben, konnten keinen Prämiengutschein erhalten.
GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE („Mini-Jobber“)
Der Mini-Job waren kein Ausschlusskriterium für die Bildungsprämie. Wer z.B. zwei Minijobs oder ein reguläres und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte, konnte bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen gefördert werden. Geringfügig Beschäftigte, die ausschließlich einen Minijob ausüben und den Mindestlohn erhielten, waren wegen der zu geringen Stundenzahl von unter 15 Arbeitsstunden pro Woche jedoch nicht förderfähig.
Bezieher*innen von KRANKENGELD
Wer einen gültigen Arbeitsvertrag hat und Krankengeld bezieht, kann gefördert werden. Während des Krankengeldbezugs blieb der Status „erwerbstätig“ bestehen.
KURZARBEITER*INNEN
Grundsätzlich waren Kurzarbeitende förderfähig, sofern alle weiteren Förderkonditionen erfüllt wurden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt, es ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit und damit steuerfrei. Für die Zeit der Kurzarbeit wird der vom Arbeitgeber gezahlte Brutto-Lohn angesetzt.
Kurzarbeitende, die in einer Transfergesellschaft angestellt sind und Transferkurzarbeitergeld beziehen (vgl. Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III § 111), waren nicht förderfähig.
Angestellte im ÖFFENTLICHEN Dienst
Angestellte im Öffentlichen Dienst waren förderfähig.
ÖFFENTLICH GEFÖRDERTE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE
Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen konnten keinen Prämiengutschein erhalten. Dazu gehören laut gesetzlicher Regelung z. B. Arbeitsgelegenheiten (AGH), die sogenannten "Ein-Euro-Jobs" sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder die Arbeit im Bundesfreiwilligendienst.
Personen in PFLEGEZEIT
Personen in Pflegezeit (nach Pflegezeitgesetz) waren grundsätzlich zum Erhalt eines Prämiengutscheins berechtigt. Die Pflegezeit, auf die ein gesetzlicher Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz besteht, beträgt maximal sechs Monate. Danach besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz. Voraussetzung war, dass eine Bescheinigung über die Pflegezeit durch den Arbeitgeber vorlag und eine Beschäftigung von mindestens durchschnittlich 15 Stunden in der Woche durch die Pflegezeit unterbrochen wurde.
PRAKTIKANT*INNEN
Entscheidend war der Erwerbsstatus der Praktikant*innen: Praktikant*innen, die z. B. nach ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, waren förderfähig, wenn sie im Rahmen ihres Praktikums mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Einkommensgrenze einhielten. Eingeschriebene Studierende, die ein bezahltes Praktikum absolvieren, waren dagegen NICHT förderfähig. Sie gelten sozial- und arbeitsrechtlich als Studierende. Gleiches gilt für Personen, die ein Praktikum absolvieren und gleichzeitig arbeitslos gemeldet sind.
PROMOTIONSSTUDENT*INNEN
Bei Promotionsstudierenden war der Erwerbsstatus entscheidend. Wenn sie sich in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befinden und bei den Sozialversicherungsträgern unter dem Status "erwerbstätig" geführt wurden, konnten sie einen Prämiengutschein erhalten. Hatten sie einen Studierendenstatus, waren sie nicht förderfähig.
REFERENDAR*INNEN und VOLONTÄR*INNEN
Referendariat oder Volontariat sind Bestandteil einer Berufsausbildung. Personen in dieser Ausbildungsphase konnten daher keinen Prämiengutschein erhalten.
RENTNER*INNEN
Personen, die ausschließlich Altersrente bezogen und nicht mehr erwerbstätig waren, konnten nicht gefördert werden. Flexirentner*innen waren dagegen förderfähig, wenn sie die übrigen Bedingungen für den Erhalt eines Prämiengutscheins erfüllten. [siehe „Wer kann einen PGS erhalten und wer nicht?“] Bezieher*innen von Rente wegen voller Erwerbsminderung waren zum Erhalt eines Prämiengutscheins nicht berechtigt, da sie aufgrund ihrer Behinderung bzw. Erkrankung nur unter drei Stunden täglich (und damit weniger als 15 Stunden wöchentlich) erwerbstätig sein können. Bezieher*innen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vom Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 49 bis 54 SGB IX erhalten, waren ebenfalls nicht förderfähig. Bezogen sie diese Leistungen nicht, konnten sie grundsätzlich einen Prämiengutschein bekommen.
SCHÜLER*INNEN und STUDENT*INNEN
Schüler*innen und Studierende konnten keinen Prämiengutschein erhalten. Dies galt auch:
- im Falle einer Nebenbeschäftigung
- während eines bezahlten Praktikums, das Bestandteil des Studiums ist
- im Rahmen eines dualen Studiums
Der primäre Status dieser Personen blieb in jedem Fall "Schülerin" bzw. "Schüler" oder "Studierende" bzw. "Studierender". Unterliegt eine Person der Schulpflicht gilt sie generell als Schülerin bzw. Schüler. Hier finden Sie Informationen zu den jeweiligen Regelungen zur Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern.
SELBSTSTÄNDIGE
Selbstständige waren förderfähig.
SOLDAT*INNEN
Bundeswehrangehörige sind erwerbstätig und waren daher bei Erfüllung der individuellen Voraussetzungen förderfähig. Ausgeschlossen war die Bildungsprämie bei einer Doppelförderung, d. h. wenn dieselbe Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundeswehr gefördert wurde und beabsichtigt wurde, gleichzeitig die Bildungsprämie individuell in Anspruch zu nehmen.
Mitarbeiter*innen in WERKSTÄTTEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen waren nicht förderfähig. Für den Werkstattbereich bedeutet dies: Ausschließlich die Mitarbeiter*innen in einem regulären Beschäftigungsverhältnis (z. B. Gruppenleiter*innen, Verwaltungs- und Geschäftsführungsmitarbeiter*innen, Therapeut*innen, Mitarbeiter*innen von Sozialdiensten, Pflegekräfte) konnten durch die Bildungsprämie gefördert werden.
Wer konnte einen Prämiengutschein erhalten und wer nicht?
Einen Prämiengutschein konnten Personen erhalten, die
- durchschnittlich mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig waren – nachgewiesen über z.B. einen gültigen Arbeitsvertrag. Informationen zu Tätigkeitsnachweisen und Einkommensnachweisen. Auch Selbstständige konnten die Bildungsprämie nutzen.
- über ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) (nach Einkommensteuergesetz) von maximal 20.000 Euro (40.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) verfügen. Das zu versteuernde Einkommen ist niedriger als das Brutto-Einkommen! Mehr dazu auf unserer Info-Seite zum zvE.
- die in Deutschland wohnten oder arbeiteten und im laufenden Kalenderjahr noch keinen Prämiengutschein erhielten.
Förderfähig oder nicht? Einzelne Personengruppen im Überblick
Welche Weiterbildungen sind förderfähig und welche nicht?
Grundsätzlich gilt: Die Weiterbildung muss zu dem auf dem Prämiengutschein vermerkten Weiterbildungsziel passen und bis Ende 2022 abgeschlossen sein.
Auf dem Weiterbildungsmarkt werden Weiterbildungen unter einer Vielzahl von Begriffen angeboten. Anbieter sprechen von Semestern, Kursen, Modulen und anderem mehr. Wie eine Weiterbildung benannt ist, ist für die Förderfähigkeit nicht relevant.
Förderfähig ist jede Weiterbildung,
- die inhaltlich in sich abgeschlossen ist.
- die einzeln gebucht und einzeln bezahlt werden kann. Darüber hinaus muss sie frei zugänglich sein. Die Teilnahme darf nicht an die Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einer bestimmten Institution wie einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Verband oder einem Verein gebunden sein. Wenn die Teilnahme an einer Weiterbildung den Besuch einer vorhergehenden Weiterbildung beim gleichen Anbieter voraussetzt, gilt sie als Teil dieser vorhergehenden Weiterbildung und ist nicht einzeln förderfähig.
- die ein didaktisches Konzept im Hinblick auf ein Lernziel aufweist. (Eine reine Vortrags- oder Informationsveranstaltung, wie z. B. eine Messe, eine Tagung oder ein Kongress, ist keine Weiterbildung im Sinne der Bildungsprämie.
Nicht förderfähig sind
- Weiterbildungen, die der Persönlichkeitsentwicklung oder der Gesundheitsprävention dienen.
- Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungs-verpflichtung dienen und bei denen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme finanzieren muss.
- Schulungen, die exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, und dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen).
- der Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen.
- Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen.
- Weiterbildungen, die im Ausland stattfinden.
Besondere Weiterbildungstypen - förderfähig oder nicht?
Was gilt bei Fern- und Online-Kursen als Durchführungsort?
Bei Fernlehrgängen und Online-Kursen gilt der Sitz des Anbieters als Durchführungsort. Für Anbieter mit Sitz in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein muss also ebenfalls die 1.000-Euro-Grenze beachtet werden. Vgl. Warum gibt es die 1.000-Euro-Grenze?.
Die Weiterbildung muss bis Ende 2022 abgeschlossen sein.
Können Prämiengutscheine auch für eine Prüfung eingesetzt werden?
Prämiengutscheine können für sogenannte Externenprüfungen nach §§ 43 und 45 BBiG oder §§ 36 und 37 HWO eingesetzt werden. Andere Prüfungen sind nur dann förderfähig, wenn diese in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch einen Prämiengutschein geförderten Weiterbildungsmaßnahme stehen. Voraussetzung: Die Kosten für die Prüfung müssen auf der Rechnung für die Maßnahme ausgewiesen sein bzw. über den Weiterbildungsanbieter bezahlt werden.
Die Prüfung muss bis Ende 2022 abgeschlossen sein.
Können Prämiengutscheine auch für Pflichtfortbildungen eingesetzt werden?
Pflichtfortbildungen sind Weiterbildungen, die einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen. Für diese kann zukünftig seit dem 1. Juli 2017 ein Prämiengutschein eingesetzt werden, sofern keine gesetzliche oder durch Rechtsverordnung festgelegte Finanzierungspflicht des Arbeitsgebers besteht.
Die Weiterbildung muss bis Ende 2022 abgeschlossen sein.
Kann ein Prämiengutschein für eine modulare Weiterbildung eingesetzt werden?
Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit ist allein die in der Richtlinie formulierte Definition einer förderfähigen Weiterbildung. D.h., eine Weiterbildung muss inhaltlich in sich abgeschlossen, frei zugänglich und einzeln buchbar sowie zahlbar sein. Vgl. „Welche Weiterbildungen sind förderfähig und welche nicht?“
Die Weiterbildung muss bis Ende 2022 abgeschlossen sein.
Kann ein Prämiengutschein für mehrere Weiterbildungen eingesetzt werden?
Es ist möglich, mehrere Weiterbildungen zu einem sogenannten Kursbündel zusammenzufassen. Damit sind mehrere frei zugängliche Weiterbildungen gemeint, die beim gleichen Anbieter stattfinden und unter dem gleichen Weiterbildungsziel gebündelt werden können. So kann die maximal mögliche Fördersumme besser ausgenutzt werden. Die Kursbündel werden seit dem 1. Juli 2017 wie eine Weiterbildung behandelt.
Das bedeutet: Nur der erste der tatsächlich absolvierten Kurse muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des Prämiengutscheins beginnen und bis Ende 2022 abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie: Die Summe der Veranstaltungsgebühren für die verschiedenen Weiterbildungen des Kursbündels darf in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Grenze von 1.000 Euro (inkl. MwSt.) nicht überschreiten. Finden die Weiterbildungen an verschiedenen Orten statt, ist der Veranstaltungsort maßgeblich, an dem die Mehrzahl der Kurse stattfand. Vgl. „Eine Weiterbildung findet an mehreren Orten statt - welcher gilt als Durchführungsort?"
Welche Qualitätsanforderungen muss der Weiterbildungsanbieter erfüllen?
Das Bundesprogramm Bildungsprämie zertifiziert selbst keine Weiterbildungen oder Weiterbildungsanbieter. Weiterbildungsanbieter müssen jedoch die Qualitätsanforderungen des Programms erfüllen und auf Nachfrage hin belegen können.
Was passiert, wenn eine Weiterbildung ausfällt?
Bei Weiterbildungen, die z. B. wegen Teilnehmermangels ausfallen, jedoch durch den gleichen Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeboten werden, kann der Gutschein weiterhin genutzt werden. Dies gilt auch, wenn der Beginn des nächsten Kurses nach dem Ablauf der Gültigkeitsfrist des Gutscheins liegt. Der Anbieter gibt bei der Abrechnung dann die Daten für den Beginn und Ende des ursprünglich geplanten Kurses bei der Abrechnung an. Bei der Abrechnung des Gutscheins muss allerdings vom Anbieter ein Nachweis über die erstmalige Anmeldung bzw. Buchung und eine schriftliche Erläuterung des Sachverhalts beigefügt werden. Auch verschobene Weiterbildungen müssen so rechtzeitig beendet sein, dass der Erstattungsantrag des Weiterbildungsanbieters bis zum 31.12.2022 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.
Beispiel:
An einer VHS fällt der PowerPoint-Kurs im Frühjahr aus, wird aber im Herbst erneut angeboten. Die VHS erläutert den Sachverhalt in einem Begleitschreiben zur Abrechnung und belegt die Erstanmeldung bzw. Buchung innerhalb der Gültigkeitsfrist durch die ursprüngliche Anmeldung.
Was passiert, wenn der/die Teilnehmer*in den Kurs abbricht?
Wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Weiterbildung z. B. wegen Krankheit abbricht, kann der Anbieter den Gutschein dennoch in der Höhe der ihm entstandenen Kosten abrechnen. Der durch den oder die Teilnehmer*in bezahlte Eigenanteil wird im Rahmen der Abrechnung des Prämiengutscheines voll berücksichtigt. Er darf der oder dem Teilnehmer*in nicht vom Anbieter zurückerstattet werden.
Woran erkennt man, dass die angebotene Weiterbildung zum Weiterbildungsziel auf dem Gutschein passt?
Damit ein Prämiengutschein abgerechnet werden kann, müssen das darauf eingetragene Weiterbildungsziel („Inhalt der Weiterbildung“), der „berufliche Kontext“ des oder der Weiterbildungsinteressierten sowie der Titel der gewählten Weiterbildung sinnvoll zusammenpassen. Das Weiterbildungsziel beschreibt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse die oder der Weiterbildungsinteressierte erreichen möchte. Das Weiterbildungsziel sollte so formuliert sein, dass es zu unterschiedlichen Kurstiteln passt. Der berufliche Kontext beschreibt die berufliche Tätigkeit, für die die Person die Weiterbildung nutzen möchte. Es ist auch möglich, eine zukünftig angestrebte berufliche Tätigkeit anzugeben.
Beispiel: Eine Erzieherin möchte sich musikpädagogisch weiterbilden. Das Ziel könnte lauten: Erlernen von Kenntnissen und Fertigkeiten für die musikpädagogische Arbeit mit Kindern. Der berufliche Kontext wäre hier: Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten. Welche Weiterbildung die Erzieherin dafür wählt, lässt die Zielformulierung offen. Damit bleibt für die Erzieherin ausreichend Spielraum zur Auswahl eines geeigneten Kurses.
Nach Abschluss der Beratung stellt sich ein Fehler auf dem Prämiengutschein heraus. Was nun?
Wenn sich erst nach Abschluss der Beratung ein Fehler herausstellt, kann der Gutschein gelöscht und neu ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich an das Bundesverwaltungsamt (bildungspraemie@bva.bund.de).
Wie wird der Rechnungsbetrag für den/die Teilnehmer*in berechnet?
Bei der Berechnung des Rechnungsbetrags beachten Sie bitte folgende Regeln:
- Der Zuschuss durch den Prämiengutschein bezieht sich ausschließlich auf die Veranstaltungsgebühren (inkl. Umsatzsteuer). Gesonderte Kosten für Anmeldung, Anfahrt, Übernachtung oder Verpflegung sind nicht förderfähig und müssen ggf. vor der Ermittlung des Förderbetrags herausgerechnet werden.
- Rabatte und Ermäßigungen müssen vor der Berechnung des Förderbetrags abgezogen werden.
- Unterrichtsmaterialien, die zu marktüblichen Werten in den Veranstaltungsgebühren enthalten sind und für den Kurs benötigt werden, sind als Bestandteil der Kurskosten erstattungsfähig. Darunter fallen z. B. Kopien, Studienbriefe, Arbeitsbücher oder Verbrauchsmaterialen.
- Nicht erstattet werden dagegen Kosten für Gebrauchsgegenstände, die über den Unterricht hinaus genutzt werden können (z. B. Schminkkoffer, Wildkocher oder Werkzeug etc.). Diese Kosten müssen vor der Berechnung des Förderbetrags herausgerechnet werden.
- Maßgeblich sind die Angaben zum Preis der Weiterbildung im Kursprospekt oder Programmheft. Eine nachträgliche Aufteilung des Betrags auf zwei Teilrechnungen, z.B. um unter 1.000 Euro Kosten zu kommen (in Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) ist nicht zulässig.
Beispielrechnung:
Gesamtkosten der Weiterbildung „grafisches Arbeiten für Landschaftsarchitekten“:
1.250 Euro
Darin enthalten: 50 Euro Verpflegung, 250 Euro Grafik-Computerprogramm
Der teilnehmenden Person wurden 3 % Frühbucherrabatt auf die Gesamtkosten gewährt.
Gesamtkosten (brutto) |
1.250,00 Euro |
./. 3 % Rabatt |
37,50 Euro |
|
1.212,50 Euro
|
./. Abzüglich Verpflegungskosten ink. 3 % Rabatt |
48,50 Euro |
./. Abzüglich Computerprogramm inkl. 3 % Rabatt |
242,50 Euro |
= förderfähige Kosten / Veranstaltungsgebühren |
921,50 Euro
|
Prämiengutschein 50 % ( = Hälfte der förderfähigen Kosten, 921,50 : 2) |
460,75 Euro |
Eigenanteil bzw. Rechnungssumme
Gesamtkosten ./. Prämiengutschein (1.212,50 - 460,75 Euro)
|
751,75 Euro |
Was muss die Rechnung an den/die Teilnehmer*in enthalten?
Die Rechnung an die Teilnehmer*in stellt die Grundlage für die Abrechnung eines Prämiengutscheins dar. Die Rechnung muss auf die begünstigte Person ausgestellt sein. Sie sollte die erbrachten Leistungen einzeln und nachvollziehbar enthalten sowie:
- den von der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer zu zahlenden Eigenanteil und
- den Anteil der Bildungsprämie ausweisen.
Lösen Selbständige einen Prämiengutschein ein, muss die Rechnung auf die Privatadresse der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers ausgestellt sein. Wichtig ist auch, dass Selbstständige – sofern getrennte Konten vorhanden sind – ihr privates Konto für die Zahlung des Eigenanteils an den Weiterbildungsanbieter nutzen. Dadurch ist erkennbar, dass die Zahlung aus privaten und nicht aus geschäftlichen Mitteln erfolgt ist.
Ein/e Teilnehmer*in nutzt einen Prämiengutschein für mehrere Weiterbildungen. Was ist bei der Abrechnung zu beachten?
Bei der Antragstellung werden in diesem Fall alle Weiterbildungen zusammengefasst und wie eine Weiterbildung behandel (sog. "Kursbündel"). Finden die Weiterbildungen an verschiedenen Orten statt, ist der Ort anzugeben, an dem die meisten Unterrichtsstunden absolviert werden. Geben Sie den Beginn der ersten Weiterbildung und das Ende der letzten Weiterbildung als Beginn und Ende ein.
Bitte listen Sie dann in einem Begleitschreiben die gebuchten Weiterbildungsmaßnahmen auf:
Z. B.: "Hiermit bestätigen wir, dass Frau bzw. Herr XY folgende Maßnahmen bei uns besucht hat, die alle inhaltlich dem auf dem Prämiengutschein genannten Weiterbildungsziel entsprechen und von denen mindestens eine innerhalb der Gültigkeitsfrist des Prämiengutscheins begonnen hat:
a (Titel, Kosten, Beginn)
b (Titel, Kosten, Beginn)
c (Titel, Kosten, Beginn)."
Alle Einzelrechnungen müssen zusammen mit dem zur Abrechnung gebrachten Prämiengutschein eingereicht werden.
Kann die Bildungsprämie mit einer anderen teilnehmerbezogenen öffentlichen Förderung kombiniert werden?
Die Nutzung von zwei teilnehmerbezogenen Förderinstrumenten für eine Weiterbildung ist nicht möglich. Um eine solche Doppelförderung zu vermeiden, dürfen Personen, die einen Prämiengutschein nutzen möchten, keine Ermäßigungen aufgrund einer anderen teilnehmerbezogenen öffentlichen Förderung erhalten.
Beispiel für eine schädliche Doppelförderung:
Eine Kommune gibt einen Sozialpass aus, der u. a. eine Ermäßigungen bei der Teilnahme an Weiterbildungen ermöglicht. Die Kommune zahlt dem Anbieter die Ermäßigung der Veranstaltungskosten für die Inhaber*innen des Sozialpasses. In diesem Fall fördert die Kommune einen Teil der Weiterbildung. Damit handelt es sich um eine teilnehmerbezogene Doppelförderung.
Beispiel für unschädliche Rabattgewährung:
Inhaber*innen des Sozialpasses dieser Kommune erhalten einen Rabatt durch den Anbieter, ohne dass die Kommune dies dem Anbieter refinanziert. Hier gewährt also der Anbieter eine Ermäßigung, es liegt keine kommunale Förderung vor. Dies gilt auch für kommunale Weiterbildungsanbieter wie Volkshochschulen.
Die öffentliche Grundfinanzierung einer Einrichtung (z.B. einer Volkshochschule) stellt keine teilnehmerbezogene Förderung dar und hat keinen Einfluss auf die Förderung durch die Bildungsprämie.
Darf jemand anders als der oder die Teilnehmer*in den Eigenanteil zahlen?
Dritte Institutionen wie z. B. der Arbeitgeber der begünstigten Person dürfen keine Anteile an den Weiterbildungskosten übernehmen. Die Rechnung muss auf den oder die Teilnehmer*in ausgestellt sein. Es werden nur solche Prämiengutscheine erstattet, bei denen der Eigenanteil von den Begünstigten nachweislich selbst bzw. von einer anderen Privatperson (Partnerin bzw. Partner, Eltern, Verwandte etc.) bezahlt wurde. Prämiengutscheine, bei denen der Eigenanteil erkennbar von anderen Institutionen, wie z. B. dem Arbeitgeber bezahlt wurde, werden nicht erstattet.
Welche Kosten sind förderfähig?
Die Bildungsprämie fördert
- die reinen Veranstaltungskosten einschließlich Umsatzsteuer
- Kosten für Unterrichtsmaterialien (Verbrauchsmaterial wie Kopien, Studienbriefe, Skripte, Lehrbücher etc.)
Die Bildungsprämie fördert NICHT:
- Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
- Kosten für An- und Abreise
- Kosten für Gebrauchsgegenstände, die zwar Teil der Weiterbildung sind aber darüber hinaus für die berufliche Tätigkeit genutzt werden können (z.B. Schminkkoffer, Wildkocher, Werkzeug etc.)
Ist Ratenzahlung bei Einsatz eines Prämiengutscheins möglich?
Anbieter können eine Ratenzahlung mit dem/der Teilnehmer*in vereinbaren. Auch in diesem Fall gilt: Der Prämiengutschein kann erst abgerechnet werden, sobald die Weiterbildung beendet ist. Beachten Sie bitte Folgendes: Der Erstattungsantrag sollte möglichst erst dann eingereicht werden, wenn der in Raten gezahlte Eigenanteil den Wert des Prämiengutscheins erreicht hat. Nur so ist die Auszahlung der kompletten Fördersumme möglich. Andernfalls erfolgt eine Kürzung der Fördersumme auf den nachgewiesenen Eigenanteil. Dabei darf allerdings der 31.12.20222 als letztmöglicher Abrechnungsdatum für den Gutschein beim Bundesverwaltungsamt nicht überschritten werden.
Beispiel:
Eine Weiterbildung kostet 1.200 Euro. Maximale Fördersumme sind 500 Euro, der Eigenanteil beträgt 700 Euro. Der/die Teilnehmer*in zahlt in Raten à 175 Euro. Der Prämiengutschein kann nach der Zahlung der ersten drei Raten = 525 Euro eingereicht werden (wenn die Weiterbildung bereits abgeschlossen ist), auch wenn die vierte Rate noch aussteht.
Wenn erst zwei Raten gezahlt wurden (2 x 175 Euro = 350 Euro) und der Antrag zu diesem Zeitpunkt gestellt wird, kann nur eine Fördersumme in Höhe von 350 Euro ausbezahlt werden.
Warum gibt es die 1.000-Euro-Grenze in den Ländern Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein?
In den Ländern Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein existieren Landesprogramme, die an die Bildungsprämie anschließen. Hier besteht die bisherige Abgrenzung zwischen Bund und Ländern anhand der 1.000-Euro-Grenze weiter. Die Landesprogramme fördern teurere Weiterbildungen. Deshalb dürfen die Veranstaltungsgebühren von Weiterbildungen, die in diesen Ländern durchgeführt werden, wie bisher nicht höher als 1.000 Euro (inkl. MwSt.) liegen, um den Prämiengutschein abrechnen zu können.
Die Weiterbildung findet in einem Bundesland mit 1.000-Euro-Grenze statt, kostet aber mehr als 1.000 Euro. Was nun?
In den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein können Prämiengutscheine der Bildungsprämie nur für Weiterbildungen mit Kosten bis zu 1.000 Euro eingesetzt werden. (Vgl. "Warum gibt es die 1.000-Euro-Grenze?") Was tun, wenn die gewünschte Weiterbildung teurer ist?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Wohnort in einem der vier Länder
Wohnt die oder der Weiterbildungsinteressierte in einem dieser vier Bundesländer, besteht eventuell ein Anspruch auf die jeweilige Landesförderung. Wenn ja, kann das Länderprogramm für die Weiterbildung genutzt werden. Informationen zu den Länderprogrammen Alternativ kann der Prämiengutschein für eine Weiterbildung in einem der übrigen elf Bundesländer ohne 1.000-Euro-Grenze eingesetzt werden.
Wohnort in einem der anderen zwölf Länder
Wohnt die oder der Weiterbildungsinteressierte in einem der zwölf Bundesländer ohne 1.000-Euro-Regelung, besteht kein Anspruch auf eines der Länderprogramme in den vier Bundesländern mit 1.000-Grenze. Alternativ kann eine Weiterbildung in einem der zwölf Bundesländer ohne 1.000-Euro-Grenze besucht werden. Eventuell gibt es aber auch noch andere Förderprogramme.
Eine Weiterbildung findet an mehreren Orten statt – welcher gilt als Durchführungsort im Hinblick auf die 1.000-Euro-Grenze?
Im Sinne des Bundesprogramms Bildungsprämie ist derjenige Ort der Durchführungsort, an dem zeitlich der überwiegende Teil der Weiterbildung stattfindet. Ist die Veranstaltung genau zu 50 Prozent auf zwei Orte jeweils in einem Bundesland mit und einem ohne 1.000-Euro-Grenze aufgeteilt, gilt der Ort im Land ohne 1.000-Euro-Grenze als Durchführungsort.
Beispiel
Eine Weiterbildung teilt sich zeitlich je zur Hälfte auf Hamburg (keine 1.000 Euro-Grenze) und Schleswig-Holstein(1.000-Euro-Grenze) auf. Hamburg gilt dann als Durchführungsort. Findet die Weiterbildung überwiegend in Schleswig-Holstein und nur zu einem kleineren Teil in Hamburg statt, gilt Schleswig-Holstein als Durchführungsort und die Maßnahme darf nicht mehr als 1.000 Euro kosten.
Was muss beim Einsetzen eines Prämiengutscheins beachtet werden?
Die Gutschein-Ausgabe ist noch bis zum 31.12.2021 möglich.
Teilnehmer*innen benötigen den Prämiengutschein VOR Beginn der Weiterbildung. Sie können zwar bereits zu einer Weiterbildung angemeldet sein, es darf aber noch keine Rechnung vorliegen und Geld geflossen sein. Die Weiterbildung muss zum auf dem Prämiengutschein eingetragenen Weiterbildungsziel passen.
Der Prämiengutschein ist sechs Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig. Aufgrund des Programmendes der Bildungsprämie, m die Weiterbildung Ende 2022 abgeschlossen sein.
Was muss ich bei der Annahme von Prämiengutscheinen beachten?
Weiterbildungsanbieter können jederzeit Prämiengutscheine der Bildungsprämie annehmen und nehmen damit automatisch am Programm teil. Eine vorherige Registrierung oder Akkreditierung ist nicht notwendig. Am Programm teilnehmende Anbieter müssen jedoch darauf achten,
Die Anmeldung ist bereits erfolgt. Kann jetzt noch ein Prämiengutschein für diese Weiterbildung eingesetzt werden?
Ein Prämiengutschein kann auch für eine Weiterbildung eingesetzt werden, wenn die Anmeldung schon erfolgt ist. Der Kurs darf jedoch noch nicht begonnen haben, es darf noch keine Rechnung ausgestellt worden und noch kein Geld geflossen sein.
Für den Spargutschein gilt diese Bestimmung nicht. Er kann auch nach Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eingesetzt werden.
Muss ich als Weiterbildungsanbieter Prämiengutscheine der Bildungsprämie annehmen?
Nein. Die Teilnahme am Bundesprogramm Bildungsprämie ist freiwillig. Es gibt keine Verpflichtung für Weiterbildungsanbieter, Prämiengutscheine anzunehmen.
Welche Abrechnungsfrist gilt für die Prämiengutscheine?
Prämiengutscheine können in der Regel erst NACH Abschluss der Weiterbildung beim Bundesverwaltungsamt zur Abrechnung eingereicht werden, da eine Teilnahmebestätigung (hier eine Vorlage) für die Abrechnung erforderlich ist. Bis zum 31.12.2022 können Anträge auf Erstattung der Prämiengutscheine gestellt werden. Für eine fristgerechte Antragstellung sind erforderlich: der digitale Eintrag der Antragsangaben im Online-Tool (nach Abschluss der Weiterbildung) unddie Übersendung des vollständigen, handschriftlich unterschriebenen Antrags, idealerweise mit entsprechenden (Original-)Unterlagen. Bei länger andauernden Maßnahmen ist es möglich, Prämiengutscheine bereits nach einem aus dem Kursprogramm ersichtlichen, inhaltlich und finanziell abgegrenzten Abschnitt VOR Abschluss der Weiterbildung abzurechnen.
Beispiel:
Eine Weiterbildung besteht aus vier Abschnitten. Ein Abschnitt (z. B. Semester) kostet 400 Euro. Am Ende des dritten Abschnitts sind insgesamt Kosten in Höhe von 1.200 Euro entstanden. Dies entspricht einem Eigenanteil von 700 Euro und einem Gutscheinwert von 500 Euro. Wenn der dritte Abschnitt auch inhaltlich abschließt, kann der Prämiengutschein nun zur Abrechnung eingereicht werden. Mit dem Ende des zweiten Abschnitts wären nur Kosten von 800 Euro erreicht worden und damit nur 400 Euro Gutscheinwert erstattungsfähig. Eine vorzeitige Abrechnung würde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Förderung um 100 Euro reduzieren.
Der/die Teilnehmer*in hat die Weiterbildung vorzeitig abgebrochen – kann ich den Prämiengutschein abrechnen?
Wird eine Weiterbildungsmaßnahme durch eine teilnehmende Person abgebrochen, kann der Weiterbildungsanbieter den dafür eingesetzten Prämiengutschein nach Beendigung der Maßnahme dennoch zur Abrechnung beim Bundesverwaltungsamt einreichen. Voraussetzung ist eine unterschriebene Teilnehmerliste oder -bestätigung sowie eine entsprechende Zahlungsverpflichtung in Ihren AGBs. Der durch den oder die Teilnehmer*in bezahlte Eigenanteil wird im Rahmen der Abrechnung des Prämiengutscheines voll berücksichtigt. Eine Rückerstattung der Eigenbeteiligung durch den Weiterbildungsanbieter an die teilnehmende Person ist nicht zulässig (ganz oder anteilig). Auch wenn die teilnehmende Person den Kurs abbricht, kann die Abrechnung erst nach dem regulären Kursende erfolgen.
Beispiel:
Ein Teilnehmer hat einen Kurs über 20 Ausbildungsstunden gebucht, die an 10 Abenden stattfinden. Die Veranstaltungsgebühren betragen 1.000 Euro. Nach acht Abenden muss der Teilnehmer wegen eines Unfalls den Kurs abbrechen. Laut den AGB des Veranstalters müssen bei Maßnamenabbruch die nicht mehr besuchten Stunden auch nicht mehr bezahlt werden. Der Teilnehmer hatte 500 Euro Eigenanteil bezahlt. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich bei Abbruch auf 800 Euro. Die Differenz zwischen Gesamtkosten und Eigenanteil beträgt 300 Euro, die über den Prämiengutschein erstattet werden können.
Wofür werden die zur Abrechnung eines Prämiengutscheins einzureichenden Unterlagen gebraucht?
Für die Abrechnung eines Prämiengutscheins müssen folgende Nachweise mit eingereicht werden. Es sind dies
- eine Kopie eines steuerrechtlich anerkannten Zahlungsnachweises
- eine Kopie des Seminar-/Kursprogramms
- eine Kopie der Teilnehmerrechnung bzw. Zahlungsaufforderung
- eine von der teilnehmenden Person und Ihnen unterschriebene Bestätigung über die Teilnahme an der Veranstaltung
Zahlungsnachweis: Er dient dem Nachweis, dass der oder die Teilnehmer*in den Eigenanteil wirklich selbst gezahlt hat. Dies muss also aus dem Zahlungsnachweis hervorgehen.
Kursprogramm: Es belegt, dass die Weiterbildung öffentlich angekündigt sowie frei zugänglich war und was sie gekostet hat. Zudem dokumentiert das Kursprogramm, dass die Weiterbildungsmaßnahme inhaltlich dem Weiterbildungsziel des Prämiengutscheines entspricht.
Rechnung/Zahlungsaufforderung: Sie belegt, dass der Eigenanteil tatsächlich der oder dem Teilnehmer*in in Rechnung gestellt wurde und nicht jemandem Dritten. (Vgl. Wie wird der Rechnungsbetrag für den/die Teilnehmer*in berechnet?)
Bestätigung über die Teilnahme am Kurs: Die Teilnahmebestätigung dient dem Nachweis sowohl von Ihnen als auch der/die Teilnehmer*in, dass die Weiterbildung vollständig durchgeführt wurde. Aus diesem Grund ist eine Unterschrift sowohl von Ihnen als Weiterbildungsanbieter als auch dem bzw. der Teilnehmer*in erforderlich.
Wenn Sie Fragen haben oder Ihnen ein Sonderfall vorliegt, wenden Sie sich VOR dem Einreichen des Antrags an die Service-Hotline des Bundesverwaltungsamts: Telefon: 0228 99358-71010 (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr) E-Mail: bildungspraemie@bva.bund.de
Was ist der Spargutschein und wie kann er eingesetzt werden?
Der Spargutschein war neben dem Prämiengutschein die zweite Komponente des Bundesprogramms Bildungsprämie. Sofern Sie über Ansparguthaben im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes verfügten, konnten Sie darauf mithilfe des Spargutscheins vorzeitig zugreifen. Das entnommene Ansparguthaben musste für eine berufsbezogene Weiterbildung eingesetzt werden. Dadurch blieb der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage erhalten. Die vorzeitige Entnahme zum Zweck der berufsbezogenen Weiterbildung konnte auch aus dem Ansparguthaben der/des Ehe- oder Lebenspartner*in erfolgen. Weitere Voraussetzungen bestanden nicht.
In Abgrenzung zum Prämiengutschein bedeutete dies:
- Die Nutzung des Spargutscheins war unabhängig von der Nutzung und den Fördervoraussetzungen des Prämiengutscheins.
- Die Kombination von Spargutschein und Prämiengutschein sowie Spargutschein und einem ESF-ko-finanzierten Landesinstrument (z. B. Bildungsscheck NRW oder Weiterbildungsscheck Sachsen) sowie Förderungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz war möglich.
- Der Spargutschein konnte auch für ein anderes Weiterbildungsziel als ein eventuell gleichzeitig ausgestellter Prämiengutschein eingesetzt werden.
- Ein Spargutschein konnte zeitlich völlig unabhängig von einem Prämiengutschein ausgestellt werden. Wurde beispielsweise zum Beratungstermin kein Spargutschein ausgegeben, konnte er nachträglich erstellt werden.
- Beratung und Entnahme waren beim Weiterbildungssparen auch möglich, wenn die Weiterbildung, für die das Ansparguthaben eingesetzt werden soll, bereits begonnen hatte.
- Ein Beratungsgespräch zur Ausgabe eines Spargutscheins war pro Person einmal im Kalenderjahr möglich.
Das vorzeitig entnommene Guthaben musste innerhalb von drei Monaten für Weiterbildungszwecke verwendet werden. Teilnehmende Personen mussten unter Vorlage einer Bescheinigung des Weiterbildungsanbieters dem Anlageinstitut gegenüber bestätigen, dass die Verwendung des Erlöses innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgte.